Steuerliche Erleichterungen bei Hilfe für Erdbebenopfer
Erdbebenhilfe: Wegen der hohen Anteilnahme und Spendenbereitschaft in der Bevölkerung hat das Bundesfinanzministerium im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Regelungen erlassen, die steuerliche Erleichterungen vorsehen (siehe Anlage). Sie gelten für Unterstützungsmaßnahmen, die vom 6. Februar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 durchgeführt werden.
Beispiele:
Ein gemeinnütziger Verein, der nach seiner Satzung keine mildtätigen Zwecke fördert oder regional gebunden ist, darf trotzdem Mittel, die er im Rahmen einer Sonderaktion zur Hilfe für die Geschädigten des Erdbebens erhalten hat, ohne entsprechende Änderung seiner Satzung unmittelbar selbst für den angegebenen Zweck verwenden.
Ein Arbeitgeber darf Beihilfen und Unterstützungen an betroffene Mitarbeiter/-innen bis zu einem Betrag von 600 Euro steuerfrei gewähren. Ebenso können Arbeitslohnspenden steuerfrei sein.
Einzelheiten und Voraussetzungen siehe BMF-Schreiben vom 27.02.2023