Wir über uns | Satzung

Satzung "AABF - Landesvertretung Bayern (BY)"

§ 1 Name, Sitz, Vereinsregister, Geschäftsjahr und Selbstverständnis

1.     Die Landesvertretung führt den Namen „Alevitische Gemeinde Deutschland Landesvetretung Bayern“ (AlmanyaAlevi Birlikleri Federasyonu Bavyera Eyalet Temsilciliği). Nach der Eintragung in das Vereinsregister durch das zuständige Amtsgericht Nürnberg bekommt der Vereinsname den Zusatz „e.V.“ Die Abkürzung der Landesvertretung lautet: „AABF BY“.

2.     Die AABF BY hat ihren Sitz in Nürnberg.

3.     Die AABF BY ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Nürnberg eingetragen.

4.     Das Geschäftsjahr der AABF BY ist das Kalenderjahr.

5.     Die AABF BY versteht sich als eine Religionsgemeinschaft im Sinne der deutschen Rechtsordnung und vertritt die in BY lebenden Aleviten in allen Bereichen des täglichen Lebens auf Landesebene.

6.     In diesem Rahmen entfaltet die AABF BY mit Zustimmung des AABF-Vorstands, ihre Tätigkeit auch im zivilgesellschaftlichen Bereich. In diesem Sinne kann die AABF BY gegebenenfalls mit nationalen sowie internationalen staatlichen wie nichtstaatlichen Organisationen und Institutionen wie namentlich mit den Vereinten Nationen, der Europäischen Union, dem Europäischen Rat und der UNESCO, dem UNICEF sowie dem Europäischen Rat für Menschenrechte gemeinsame Projekte und Aktionen auf kultureller sowie sozialer Ebene durchführen.

7.     Die AABF BY ist ein Organ der Alevitische Gemeinde Deutschland (AABF).

 

§ 2 Zweck und Ziele der AABF BY

1.     Die AABF BY vertritt die Interessen ihrer Mitgliedsgemeinden gegenüber Dritten, seien diese juristischen oder natürlichen Personen öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Natur. Die AABF BY setzt sich für die Befriedigung religiöser, kultureller und sozialer Bedürfnisse ihrer Mitglieder ein und bemüht sich um die Integration der Aleviten in die deutsche Gesellschaft unter Bewahrung alevitischer Glaubensidentität und alevitischer Kultur.

2.     Die AABF BY unterstützt ihre Mitglieder bei der Errichtung von Gebetshäusern (Cemevleri) sowie Bibliotheken mit spezieller Literatur über die Glaubenslehre der Aleviten, der alevitischen Kultur und Philosophie. Sie bemüht sich, den Inhalt des alevitischen Glaubens und die gesamte Kulturtradition nach außen bekannt zu machen. Die AABF BY bemüht sich um die Erhaltung des kulturellen Erbes alevitischer Würdenträger, wie Dichter, Geistliche und andere Persönlichkeiten.

3.     Die AABF BY setzt sich dafür ein, dass an öffentlichen Schulen in Deutschland Religionsunterricht nach dem Bekenntnis und Selbstverständnis des alevitischen Glaubens im Sinne des Art. 7 Abs. 3 des Grundgesetzes eingeführt wird. Sie setzt sich dafür ein, dass an einer staatlichen Universität ein Lehrstuhl für das Alevitentum eingerichtet und Lehrer für den Religionsunterricht ausgebildet werden. Sie setzt sich auch dafür ein, dass die AABF BY als eine Körperschaft des öffentlichen Rechts im Sinne des Grundgesetzes anerkannt wird.

4.     Die AABF BY versteht die kulturelle Vielfalt als eine Bereicherung und Chance der zivilen Gesellschaft. Sie fördert daher ihre Mitglieder beim friedlichen Zusammenleben mit Menschen unterschiedlichen religiösen Bekenntnisses und kultureller sowie ethnischer Herkunft. Sie setzt sich für Gleichberechtigung und Gleichbehandlung aller Gesellschaftsmitglieder ein. Sie fördert die Integration zwischen der Mehrheitsgesellschaft und den Migranten in Deutschland. Die AABF BY unterstützt die Verbreitung universeller Werte und setzt sich entschieden gegen Rassismus, religiösen Fanatismus und Diskriminierung von Minderheiten ein.

5.     Gemäß des alevitischen Glaubens und der alevitischen Glaubenslehre akzeptiert die AABF BY die Wahrung der Rechte der Frauen als eines ihrer wichtigsten Prinzipien und setzt sich für die Gleichberechtigung der Frauen in der Gesellschaft ein. Entsprechend diesem Prinzip gilt bei hinreichender Verfügbarkeit von Kandidatinnen eine Frauenquote von 30% für Vorstände, Organe, Räte, Kommissionen und Landesverbände.

6.     Die AABF BY bemüht sich um eine zeitgemäße Erziehung alevitischer Kinder und Jugendlicher im Sinne des alevitischen Glaubens, der Lehre und der Kultur. Sie setzt sich dafür ein, dass die Rechte von Kindern und Jugendlichen gestärkt werden und ihren alltäglichen natürlichen Bedürfnissen entsprochen wird. Die AABF BY unterstützt, dass Kinder und Jugendliche eine wissenschaftliche Erziehung bekommen, die sie zur Wahrung der Menschenrechte, zur Verteidigung der Meinungs- und Glaubensfreiheit, zur Offenheit gegenüber Innovation und Fortschritt, zur Produktivität und Kreativität befähigt, wodurch sie der Gesellschaft, in der sie leben, einen positiven Entwicklungsbeitrag leisten können.

7.     Die AABF BY bekennt sich zu der freiheitlich-demokratischen Grundordnung der BRD und den Gesetzen in Deutschland, soweit sie universellen Menschenrechten nicht widersprechen. Sie bekennt sich insbesondere zur unantastbaren Würde des Menschen. Sie begrüßt die Gewährleistung der Meinungsfreiheit und die Gewährleistung umfassender Glaubensfreiheit unter Beachtung der strikten Neutralität des Staates.

8.     Die AABF BY fördert karitative Tätigkeiten. Insbesondere betätigt sie sich im Bereich der Seniorenbetreuung bzw. Alten- und Krankenpflege, Kindererziehung, Jugend- und Frauenarbeit und Fürsorge für bedürftige Menschen wie Obdachlose und benachteiligte Gruppen. Die AABF BY kann soziale Einrichtungen wie Kindertagesstätten, Krankenhäuser und Altenpflegeheime eröffnen. Zudem bemüht sie sich, humanitäre Hilfe zu leisten in Einrichtungen wie Justizvollzugsanstalten und Krankenhäuser, wie beispielsweise Seelsorge.

9.     Die AABF BY akzeptiert, dass Kunst, Kultur und die Wissenschaft voneinander nicht getrennt werden können und unverzichtbar sind. Sie arbeitet mit Zustimmung des AABF-Vorstands, mit nationalen wie internationalen und staatlichen sowie nichtstaatlichen Organisationen zusammen, um das Bewusstsein der Menschen zur Notwendigkeit des Umwelt- und Naturschutzes zu fördern. Die AABF BY fördert auch sportliche Zwecke.

10.   Die AABF BY setzt ihre Ziele, mit Zustimmung des AABF-Vorstands u. a. dadurch um, dass sie Konferenzen, Kurse, Seminare, Podiumsdiskussionen, Pressekonferenzen veranstaltet und Publikationen herausgibt. Sie unterstützt auch Fernseh- und Radioanstalten sowie Verlage, die dem Zweck der AABF BY entsprechende Sendungen machen und Publikationen herausgeben.

11.   Die AABF BY gründet mit Zustimmung des AABF-Vorstands, ihren Satzungszwecken entsprechend Bildungs- und Sozialwerke sowie Stiftungen, und unterstützt ebenso die Gründung von solchen Insitutionen. Sie hilft ihren Mitgliedern bei der Lösung von Problemen, die im Zusammenhang mit Bestattungen auftreten.

12.   Die AABF BY unterhält mit Zustimmung des AABF-Vorstands, in der Türkei, in Europa und in anderen Ländern zu Vertretern und Institutionen alevitischer Vereinigungen freundschaftliche sowie kooperative Beziehungen.

13.   Die AABF BY unterstützt Bemühungen, dass der alevitische Glaube in der Türkei durch die Verleihung einer gesicherten verfassungsrechtlichen Stellung Anerkennung findet.

14.   Die AABF BY tritt mit Zustimmung des AABF-Vorstands anderen Organisationen bei, die den Zielen der AABF entsprechen.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

1.     Die AABF BY verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und religiöse Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§ 52 AO).

2.     Die AABF BY ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

3.     Beiträge und sonstige Einkünfte werden nur für satzungsgemäße Zwecke und Ziele verwendet. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine finanziellen Zuwendungen aus den Mitteln der AABF BY. Beim Ausscheiden aus der AABF BY haben die Mitglieder weder Ansprüche auf Erstattung von gezahlten Beiträgen, Spenden oder sonstigen Zuwendungen noch haben sie bei Auflösung der AABF BY irgendwelche Ansprüche auf Zahlungen aus dem Vereinsvermögen.

 

§ 4 Mitgliedschaft

1.     Jede im Vereinsregister eingetragene gemeinnützige Vereinigung mit Sitz in Deutschland, die die satzungsgemäßen Ziele und das Programm der AABF und AABF BY akzeptiert, und ihre eigene Satzung der Satzung der AABF und AABF BY anpasst, die mit ihnen zusammenarbeiten möchte, und dem alevitischen Glauben und der alevitischen Kultur dient, kann Mitglied werden.

2.     Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es eines Antrages, der von dem vertretungsberechtigten Vorstand unter Beifügung des Beschlusses ihrer Mitgliederversammlung, ihrer Satzung und der Mitgliederliste schriftlich zu stellen ist. Die Mitglieder der der AABF angehörenden Mitgliedsgemeinden und ihre Familienangehörigen sind gleichzeitig auch persönlich Mitglieder der AABF und AABF BY.

3.     Über den gestellten Aufnahmeantrag, entscheidet der Vorstand der AABF, unter Berücksichtigung der Vorstandsmeinung der AABF BY, nach Antragseingang innerhalb einer Frist von drei Monaten.

4.     Der Entscheidung des Vorstandes der AABF können zu diesem Zeitpunkt bereits aufgenommene Mitglieder in der ersten Mitgliederversammlung nach der Entscheidung des Vorstandes schriftlich widersprechen. Die Mehrheitsentscheidung der Mitgliederversammlung ist bindend.

5.     Die in der AABF zusammengeschlossenen Mitgliedsvereine sind verpflichtet, die satzungsgemäßen Ziele der AABF und AABF BY zu fördern, deren Prinzipien zu achten sowie die Entscheidungen der Mitgliederversammlungen umzusetzen und zu unterstützen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Mitgliedsbeiträge zu zahlen und stets ihre aktuellen Mitgliederlisten der AABF und AABF BY vorzulegen. Die Höhe der Beiträge und die Modalitäten der Erhebung setzt die ordentliche Mitgliederversammlung der AABF BY fest.

 

§ 5 Fördermitglieder

1.     Jede natürliche Person, juristische Person oder Institution, die die Ziele der AABF und AABF BY unterstützt, kann eine Fördermitgliedschaft erwerben. Über die Aufnahme der Fördermitglieder entscheidet der Vorstand der AABF.

2.     Die Fördermitglieder werden regelmäßig über die Aktivitäten der AABF und AABF BY informiert.

3.     Die Höhe des Mindestförderbetrages setzt der Vorstand der AABF BY fest.

4.     Die Fördermitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen der AABF BY und ihrer Mitgliederversammlung als Gast teilzunehmen. Sie haben kein Rede- und Stimmrecht.

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

1.     Die Mitgliedschaft endet mit der Auflösung des Mitgliedsvereins, dem Austritt oder dem Ausschluss.

2.     Der Austritt erfolgt durch schriftliche Mitteilung des Austrittsbeschlusses der Mitgliederversammlung des Mitgliedsvereins unter Vorlage der Beschlussunterlagen an den Vorstand der AABF, wobei für den Beschluss eine 2/3 Mehrheit aller Vereinsmitglieder erforderlich ist. Der Antrag auf Austritt muss spätestens drei Monate vor der ordentlichen Mitgliederversammlung der AABF beim Vorstand eingegangen sein. Weitere Voraussetzung für den Austritt ist der Ausgleich etwaiger Schulden gegenüber der AABF und AABF BY.

3.     Der Ausschluss erfolgt durch Kündigung bei einem groben Verstoß gegen die satzungsgemäßen Ziele der AABF. Der Vorstand der AABF übermittelt die Angelegenheit dem Disziplinarrat der AABF. Der Disziplinarrat entscheidet über die Kündigung spätestens innerhalb von 3 Monaten.

4.     Eine Kündigung bedarf der Zustimmung der nach dem Kündigungsausspruch folgenden Mitgliederversammlung. In der Zeit  zwischen dem Ausspruch der Kündigung und der nächsten Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des betroffenen Mitglieds. Gegen den Disziplinarratsbeschluss über die Kündigung der Mitgliedschaft kann der betroffene Mitgliedsverein Widerspruch einlegen. Über den Widerspruch entscheidet die folgende Mitgliederversammlung endgültig.

5.     Die Beendigung der Mitgliedschaft hat den Verlust aller Rechte, einschließlich der Ansprüche gegenüber der AABF und AABF BY zur Folge.

6.     Für die Beendigung der Mitgliedschaft der Fördermitglieder gelten dieselben Bestimmungen wie für die Mitglieder.

 

§ 7 Organisationsstruktur der AABF BY

1.     Zur besseren Koordinierung der Zusammenarbeit mit den Gemeinden und zwecks besserer Bewältigung der aus der föderalen Struktur Deutschlands entstehenden Aufgaben, gründet die AABF die Landesvertretung AABF BY.

2.   Die Landesvertretung AABF BY hat das Recht, die sich in ihrem Landesgebiet befindenden Mitgliedsgemeinden der AABF und der AABF BY nach Außen zu vertreten.

3.     Die Geschäftsordnung der AABF BY wird in der Mitgliederversammlung der AABF verabschiedet und kann in jeder Mitgliederversammlung der AABF mit einfacher Mehrheit geändert oder ergänzt werden.

4.     Ihre juristische Legitimation bezieht die Landesvertretung AABF BY im Innen- und Außenverhältnis aus der juristischen Persönlichkeit der AABF.

5.     Die Vorstandsmitglieder der AABF haben das Recht, an allen Sitzungen der Landesvertretung AABF BY sowie den Sitzungen der Mitgliedsvereine der AABF BY mit Rede- und Vorschlagsrecht teilzunehmen. Mit den gleichen Rechten können die Vorstandsmitglieder der Landesvertretung AABF BY an den Sitzungen aller ihnen angeschlossenen Ortsgemeinden (Alevitischen Kulturzentren) teilnehmen.

6.    Die Mitgliedsvereine sowie die Landesvertretungen sind die örtlichen bzw. regionalen Organisationen der AABF, deren Satzung hat sich an der Satzung der AABF zu orientieren und darf nicht im Widerspruch dazu stehen. Die Mitgliedsvereine und die Landesvertretungen sind verpflichtet, in ihre Satzungen die Regelung „Der Verein ist Mitglied der AABF und der AABF BY und ist zur Benutzung des Logos der AABF verpflichtet“ einzufügen. Ebenso sind sie verpflichtet im Falle der Auflösung des Vereins den Hinweis „Das Vereinsvermögen fällt an die AABF„ anzubringen.

7.    Die Mitgliedsgemeinden lassen sich durch Delegierte, wie es in der Satzung der AABF bestimmt ist, in der Mitgliederversammlung der AABF und der AABF BY vertreten und üben ihr aktives sowie passives Wahlrecht.

8.  Der erste Delegierte der Mitgliederversammlung der AABF ist der Vorsitzende der AABF BY und für den Fall seiner Verhinderung, dessen Stellvertreter. Die anderen Delegierten werden durch den Vorstand der Landesvertretung AABF BY gewählt.

 

§ 8      Organe der AABF BY

Organe der AABF BY sind:

1.    Die Mitgliederversammlung

2.    Der Vorstand

3.    Der Aufsichtsrat

4.    Der Disziplinarrat

5.    Der Geistlichenrat 

6.    Flankierende Organe der AABF BY sind; Bund der Alevitischen Jugendlichen BY, Bund der Alevitischen Frauen BY, Wissenschafts-, Forschung und Bildungsrat BY, Kultur und Kunstrat BY und Beirat BY.

 

§ 9 Die Mitgliederversammlung der AABF BY

1.     Die Mitgliederversammlung ist das oberste Entscheidungsorgan der AABF BY. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens alle drei Jahre statt. Die Mitglieder der AABF BY üben ihre Mitgliedschaftsrechte durch Delegierte in der Mitgliederversammlung aus.

2.     Die schriftliche Ladung für die Mitgliederversammlung mit Angaben über Zeit und Ort sowie Tagesordnungspunkte erfolgt sechs Wochen vorher.

3.     Die Mitgliedsgemeinden geben die Namen ihrer Delegierten spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand der AABF BY bekannt. Die Mitgliedsgemeinden entsenden bis zu 300 Mitgliedern pro 50 Mitglieder einen Delegierten, von 301 bis zu 600 Mitgliedern pro 75 Mitgliedern einen Delegierten, und ab 601 Mitgliedern pro 100 Mitgliedern einen Delegierten. Für die Bestimmung der Delegiertenzahlen werden die Mitgliederzahlen zugrunde gelegt, für die Mitgliedsbeiträge in den sechs Monaten vor der Mitgliederversammlung entrichtet wurden. Der erste Delegierte des Mitgliedsvereins ist der Vorsitzende und für den Fall seiner Verhinderung, dessen Stellvertreter. Die anderen Delegierten werden in der Mitgliederversammlung mit Wahlen gewählt. Die Amtszeit der gewählten Delegierten ist genau so lang, wie die Amtszeit des gewählten Vorstands in der jeweiligen Gemeinde/Landesvertretung. Im Falle,dass ein gewählter Delegierter an der Teilnahme einer Vollversammlung verhindert ist, darf ein Ersatz-Delegierter nachrücken und die jeweilige Ortsgemeinde/Landesvertretung vertreten. Im Falle einer Teilnahme des Delegierten,entfällt die Vertretung des Ersatz-Delegierten.

4.     Delegierte, deren Vereine ihre Mitgliedsbeiträge nicht bezahlt haben und die vollständigen Mitgliederlisten jeweils aus ihrer letzten Mitgliederversammlung nicht vorgelegt haben sowie ihren sonstigen Verpflichtungen nicht nachgekommen sind, erhalten in der Versammlung weder Rede- noch Stimmrecht.

5.     Die ordentlichen Vorstandsmitglieder der AABF BY, die ordentlichen Mitglieder des Aufsichts- und Disziplinarrats haben bei der Mitgliederversammlung Rede- und Stimmrecht.

6.     Der Geistlichenrat BY, der  Frauen- und Jugendverband BY, der Kunst- und Kulturrat BY sowie der Forschungs- und Bildungsrat BY und der Beirat BY werden jeweils mit einem Delegierten in der Mitgliederversammlung vertreten. Bei der Mitgliederversammlung können sich nur solche Delegierte zur Wahl stellen, wenn sie seit mindestens einem Jahr Mitglied in einer der Mitgliedsgemeinden sind.

7.     Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einberufung die Mehrheit der Delegierten anwesend ist. Liegt die Beschlussfähigkeit nicht vor, so wird innerhalb einer Frist von 4 Wochen zu einer erneuten Mitgliederversammlung geladen. Die so einberufene Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Einladung zu dieser Versammlung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen. In der Einladung ist auf die Beschlussfähigkeit gesondert hinzuweisen.

8.     Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer der Versammlung aus der Mitte der erschienenen Delegierten einen Rat. Der Rat besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Stellvertretern sowie aus zwei Protokollführern. Der Rat leitet die Versammlung und führt über deren Verlauf ein Protokoll, in dem die gefassten Beschlüsse verzeichnet werden. Das Protokoll der Mitgliederversammlung ist von allen 5 Ratsmitgliedern zu unterzeichnen.

9.     Falls in dieser Satzung nicht anders geregelt, werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen Delegierten gefasst (relative Mehrheit). Die Mitgliederversammlung berät und beschließt:

a.    über den Tätigkeits- und Finanzbericht des Vorstandes, über den Tätigkeitsbericht des Aufsichtsrats und des Disziplinarrats,

b.    über die Entlastung des Vorstandes sowie des Aufsichts- und Disziplinarrats;

c.    über die Höhe der Mitgliedsbeiträge, 

d.    über die Wahl der Mitglieder zum Vorstand und über die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats und des Disziplinarrats; 

e.    über die in dieser Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesenen Themen; 

f.     über die für die Arbeit der AABF BY richtungweisenden Angelegenheiten,

 

§ 10    Außerordentliche Mitgliederversammlung der AABF BY.

Der Vorstand der AABF BY kann bei Bedarf eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. In der Ladung hat er den Bedarf darzulegen und die Verhandlungsthemen zu benennen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn sie von einem Drittel der Mitgliedsvereine schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand der AABF BY verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen wie für die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.

 

§ 11 Der Vorstand der AABF BY

1.     Der Vorstand besteht zunächst aus 8 (acht) Mitgliedern und 3 (drei) Ersatzmitgliedern. Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren in geheimer Wahl gewählt. Die Stimmzählung erfolgt öffentlich. In den Vorstand gewählt sind die Personen, die bei der Wahl bis zur Position 8 (acht) die meisten Stimmen erhalten haben. Ersatzmitglieder sind die Personen, die den Stimmen nach die Plätze 9, 10 und 11 einnehmen. Scheidet ein Mitglied aus dem Vorstand in der Wahlperiode aus, so rückt das Ersatzmitglied mit den meisten Stimmen für die Restdauer der Wahlperiode nach.

2.     Der Vorsitzende des Geistlichenrats BY, des Jugendverbands BDAJ BY und des Frauenverbands BY (Bund der Alevitischen Frauen BY) sind ordentliche Mitglieder des Vorstands, wobei sie keine anderen Vorstandsämter bekleiden dürfen. Diese Vorsitzende haben bei den Vorstandssitzungen Rede- und Stimmrecht. Der Vorstand hat zusammen mit diesen Vorsitzenden 11 (elf) Mitglieder.

3.     In der auf die Mitgliederversammlung folgenden Woche oder am selben Tag lädt das Vorstandsmitglied, der die meisten Stimmen erhalten hat, zu einer konstituierenden Vorstandssitzung ein, um die Ämter zu verleihen.

4.     In dieser konstituierenden Vorstandssitzung wählt der Vorstand aus seinen gewählten Mitgliedern den Vorsitzenden, dessen Stellvertreter, einen Generalsekretär, dessen Vertreter und einen Kassenwart sowie dessen Vertreter.

5.     Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Generalsekretär. Die AABF BY wird nach außen vertreten durch den 1. Vorsitzenden allein oder gemeinsam durch seinen Stellvertreter und dem Generalsekretär.

6.     Die Ersatzmitglieder sind zu den Vorstandssitzungen zu laden. Sie haben in den Sitzungen Rederecht, aber kein Stimmrecht.

7.     Die Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich. Dies schließt entgeltliche Tätigkeit der Vorstandsmitglieder bei Tätigkeiten außerhalb von Vorstandsarbeiten für die AABF BY nicht aus.

8.     Der Vorstand bleibt bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt.

9.     Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten der AABF BY zuständig, soweit sie von der Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

Er hat vor allem folgende Aufgaben:

a.    die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung; 

b.    die Einberufung der Mitgliederversammlung und Errichtung einer Kommission für die Vorbereitung der Beschlussvorlagen; 

c.    die Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung; 

d.    die Leitung und Koordination der Arbeit der AABF BY zwischen den Mitgliederversammlungen; 

e.    die Durchführung, der in dieser Satzung ausdrücklich übertragenen Arbeiten; 

f.     die Einstellung und Überwachung von Personal für die AABF BY; 

g.    die Berichterstattung über die Tätigkeit für die AABF BY; 

h.    das Unterbreiten von Vorschlägen zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben; 

i.      die Überwachung und Bewirtschaftung der Finanzen; 

j.     die Vertretung der AABF BY gegenüber jedermann.

10.   Damit die Tätigkeit des Vorstands reibungslos abläuft und noch erfolgreicher gestaltet wird, kann der Vorstand eigene Kompetenzen an andere Vereinsorgane der AABF BY übertragen und neue Arbeitsgruppen etc. bilden. Zur Erledigung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand einen Geschäftsführer bestellen. Die Aufgaben und Befugnisse des Geschäftsführers bestimmt der Vorstand.

 

§ 12 Beschlussfassung des Vorstands

1.     Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden und im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung vom Generalsekretär geleitet werden. Im Notfall kann über eine Telefonkonferenz der Vorstand eine Entscheidung treffen. Die Ladung zu den Sitzungen erfolgt schriftlich oder fernmündlich (Fax, E-Mail, Telefon etc.) durch den Vorsitzenden oder im Falle seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter oder Generalsekretär. Eine Frist von mindestens sieben Tagen ist einzuhalten. Bei Notfällen und Dringlichkeiten gilt diese Frist nicht.

2.     Der Vorstand ist mit einer einfachen Mehrheit beschlussfähig, wenn  der Vorsitzende, sein Stellvertreter oder der Generalsekretär bei der Sitzung anwesend ist. Bei Beschlussfassungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss als nicht gefasst. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter und bei dessen Verhinderung der Generalsekretär.

3.     Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren und von allen teilnehmenden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen. Die Protokolle sind aufzubewahren. Unbefugten dürfen sie nicht zugänglich gemacht werden. Das Protokoll soll Auskunft geben über Ort und Zeit der Sitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis.

 

§ 13 Aufsichtsrat der AABF BY

1.     Der Aufsichtsrat besteht aus 3 (drei) Mitgliedern und 2 (zwei) Ersatzmitgliedern. Sie werden in der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren in geheimer Wahl gewählt. Die Stimmenauszählung erfolgt öffentlich. Zu Mitgliedern gewählt sind die Personen, die bei der Wahl die drei besten Stimmergebnisse erzielt haben. Ersatzmitglieder sind die Personen, die den Stimmen nach die Plätze 4 und 5 einnehmen. Fällt ein Aufsichtsratsmitglied während der Wahlperiode aus, so tritt an dessen Stelle das Ersatzmitglied mit dem höchsten Stimmenanteil.

2.     Das Mitglied mit den meisten Stimmen lädt spätestens eine Woche nach der Wahl oder am selben Tag zur ersten Sitzung ein. In dieser Sitzung wählt der Aufsichtsrat aus seinen Mitgliedern einen Vorsitzenden, einen Stellvertreter, einen Schriftführer. Der Vorsitzende beruft die Sitzungen ein und leitet sie.

3.     Der Aufsichtsrat bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Er tritt mindestens zweimal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

4.     Der Vorsitzende des Aufsichtsrats hat das Recht, an den Vorstandssitzungen der AABF BY teilzunehmen. Er ist daher über Ort und Zeit der Vorstandssitzungen zu unterrichten. Er hat Rede- aber kein Stimmrecht.

5.     Der Aufsichtsrat hat die Aufgabe, vor jeder Mitgliederversammlung die Beschlussprotokolle des Vorstandes sowie die Rechnungen der AABF BY und das Finanzgebaren zu überprüfen und die Mitgliederversammlung über das Ergebnis zu informieren. Darüber hinaus prüft er alle drei Monate die Buchhaltung der AABF BY.

 

§ 14 Disziplinarrat der AABF BY

1.     Der Disziplinarrat besteht aus 3 (drei) Mitgliedern und 2 (zwei) Ersatzmitgliedern. Er wird in der ordentlichen Mitgliederversammlung in geheimer Wahl für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Auszählung der Stimmen erfolgt öffentlich. Gewählt sind die drei Personen, die bei der Wahl die meisten Stimmen erhalten haben. Ersatzmitglieder sind die Personen, die den Stimmen nach die Plätze 4 und 5 einnehmen. Fällt ein Mitglied während der Wahlperiode aus, so tritt an dessen Stelle das Ersatzmitglied mit dem höchsten Stimmenanteil.

2.     Das Mitglied mit den meisten Stimmen lädt spätestens eine Woche nach der Wahl oder am selben Tag zur ersten Sitzung ein. In dieser Sitzung wählen die Mitglieder des Disziplinarrats aus der Mitte der Mitglieder einen Vorsitzenden, seinen Stellvertreter und einen Schriftführer. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden - im Falle seiner Verhinderung durch den Stellvertreter - einberufen und geleitet. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

3.     Der Disziplinarrat tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen. Die Sitzungen sind zu protokollieren und von den Mitgliedern zu unterzeichnen sowie zu archivieren. Ein Exemplar der jeweiligen Protokolle wird unmittelbar nach den jeweiligen Sitzungen dem Vorstand vorgelegt.  

4.     Der Vorsitzende des Disziplinarrats hat das Recht, an den Vorstandssitzungen der AABF BY teilzunehmen. Er ist daher über Ort und Zeit der Vorstandssitzungen zu unterrichten. Er hat Rede- aber kein Stimmrecht.

5.     Der Disziplinarrat der AABF BY entscheidet auf schriftlichem Antrag des Vorstandes über Verstöße von Mitgliedern gegen die satzungsgemäßen Zwecke und Ziele. Der Vorstand teilt dem Disziplinarrat ebenso die von ihm empfohlene Maßnahme mit. Der Vorstand der AABF BY hat das Recht Verwarnungen und Ermahnungen ohne Zustimmung des Disziplinarrats der AABF BY auszusprechen. Liegt eine Meinungsverschiedenheit zwischen dem Vorstand und Disziplinarrat, bezüglich der verhängten Disziplinarmaßnahme vor, enscheidet der Disziplinarrat der AABF über die Verhängung der Disziplinarmaßnahme. Die Entscheidungen über den endgültigen Ausschluss aus der Mitgliedschaft, bedarf zu Ihrer Endgültigkeit die Zustimmung der AABF Disziplinarrates.

6.     Der Disziplinarrat teilt das Ergebnis seiner Entscheidungen dem Betroffenen, dem Vorstand und den Mitgliedsvereinen schriftlich mit. Gegen Entscheidungen des Disziplinarrats kann nur in der Mitgliederversammlung der AABF schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung der AABF über den Widerspruch ist endgültig.

7.     Der Disziplinarrat bleibt so lange im Amt, bis ein neuer gewählt wird.

 

§ 15 Geistlichenrat der AABF BY

1.     Der Geistlichenrat besteht aus 5 (fünf) Geistlichen (Ana/Dede) und einem Vertreter des Vorstands der AABF BY. Der Geistlichenrat BY wird in der Mitgliederversammlung der Geistlichen BY gewählt. Zu dieser Mitgliederversammlung entsenden die Mitgliedsgemeinden jeweils zwei Geistliche (Ana/Dede). Der Geistlichenrat BY hält seine Mitgliederversammlung alle drei Jahre ab, wobei der Vorstand AABF BY zur Mitgliederversammlung lädt. Bei der Zusammensetzung des Vorstands soll insbesondere beachtet werden, dass möglichst alle alevitischen Glaubensstrukturen und Glaubenszentren vertreten werden.

2.     Die Modalitäten, nach denen sich der Geistlichenrat konstituiert und arbeitet, regelt eine eigene Satzung des Rates. Diese Satzung und mögliche Änderungen bedürfen der Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung der AABF.

3.     Die originäre Aufgabe des Geistlichenrates BY ist die religiöse Betreuung der Mitglieder der AABF BY sowie die Aus- und Fortbildung der Geistlichen.

4.     Die Beschlüsse des Geistlichenrats BY und der Mitgliederversammlung des Geistlichenrats BY müssen sich mit den Beschlüssen der Mietgliederversammlung des Geistlichenrates der AABF decken. Anderenfalls sind die Beschlüsse der Mitgliederversammlung der AABF maßgebend.

5.     Der Vorsitzende des Geistlichenrates BY kann an den Sitzungen des Vorstandes der AABF BY teilnehmen. Er hat Rede- sowie Stimmrecht.

6.     Für den Geistlichenrat beschließt die Mitgliederversammlung der AABF BY ein Budget.

 

§ 16 Flankierende Organe der AABF BY

1.     Flankierende Organe sind Organisationen, welche die Ideen und Zwecke der AABF BY in die eigenen Strukturen hinein tragen oder diese in ihrem Einflussbereich vertreten, weiterentwickeln und gleichzeitig Ideen aus ihrem Bereich an die AABF BY herantragen und dort vertreten.

2. Flankierende Organe werden mit Zustimmung der AABF BY Vollversammlung gegründet. Sie habe ihre eigene Satzung unter der Satzung der AABF BY. Ihre Satzung darf nicht im Widerspruch zur Satzung der AABF und AABF BY stehen, und bedarf der Zustimmung durch die Vollversammlungder AABF BY.

3.     Der Vorstand der AABF BY darf intervenieren, wenn flankierende Organe aufgrund von Untätigkeit ihre Funktionsfähigkeit verlieren oder anderweitigen Tätigkeiten nachgehen, indem sie gegen die Satzung der AABF und AABF BY verstoßen. In solchen Fällen kann der Vorstand der AABF BY die Tätigkeiten dieses Organs unterbinden oder dessen Mitgliederversammlung einberufen.

4.    Die Vorsitzenden flankierender Organe (Forschungs- und Bildungsrat, Kunst- und Kulturrat, Beirat) nehmen an den Vorstandssitzungen der AABF BY teil. Sie haben Rede- aber kein Stimmrecht. Für den Fall der Verhinderung der Vorsitzenden dieser Organe können Stellvertreter an den Vorstandssitzungen der AABF BY teilnehmen.

 

            16.1      Bund der Alevitischen Jungendlichen Bayern (BdAJ BY)

          16.1.1 Der BdAJ BY ist die Jugendorganisation der AABF BY und sein engebietist die Jugendarbeit.

16.1.2       Der BdAJ BY arbeitet mit dem Vorstand der AABF BY koordiniert und zusammen. Er berichtet der AABF BY mindestens einmal im Jahr über seine Arbeit.

16.1.3      Die Mitgliederversammlungen der BdAJ BY werden mit Kenntnis und unter Teilnahme der AABF BY durchgeführt. Die  AABF BY hat das Recht,  mit Rede- und Vorschlagsrecht an allen Sitzungen des BdAJ BY  teilzunehmen.

16.1.4     Der/Die Vorsitzende des BdAJ BY hat das Recht,  mit Rede- und Stimmrecht an  den Vorstandssitzungen der AABF BY teilzunehmen.

16.1.5      Der BdAJ BY kann seine Mitglieder und die Öffentlichkeit über seine Arbeit informieren. Er kann jedoch bei Themen, die alle Aleviten betreffen, ohne Zustimmung der AABF BY keine Erklärungen abgeben.

16.1.6   Der BdAJ BY darf ohne Zustimmung der AABF nicht Mitglied in anderen  Organisationen werden.

 

            16.2      Bund der Alevitischen Frauen Bayern, (BdAF BY)

16.2.1  Der BdAF BY ist die Frauenorganisation der AABF BY. Sein Aufgabengebiet ist die Frauenarbeit.

16.2.2      Der BdAF BY arbeitet mit dem Vorstand der AABF BY koordiniert und zusammen. Er berichtet der AABF BY mindestens einmal im Jahr über seine Arbeit.

16.2.3      Die Mitgliederversammlungen des BdAF BY werden mit Kenntnis und unter Teilnahme der AABF BY durchgeführt. Die  AABF BY hat das Recht,  mit Rede- und Vorschlagsrecht an allen Sitzungen des BdAF BY  teilzunehmen. 

16.2.4   Die Vorsitzende des BdAF BY hat das Recht,  mit Rede- und Stimmrecht an den Vorstandssitzungen der AABF BY teilzunehmen.

16.2.5      Der BdAF BY kann seine Mitglieder und die Öffentlichkeit über seine Arbeit informieren. Er kann jedoch bei Themen, die alle Aleviten betreffen, ohne Zustimmung der AABF BY keine Erklärungen abgeben.

16.2.6   Der BdAF BY darf ohne Zustimmung der AABF nicht Mitglied in anderen Organisationen werden.

 

            16.3      Wissenschafts-, Forschungs- und Bildungsrat Bayern, (WFBR BY)

16.3.1     Um die satzungsgemäßen Ziele der AABF BY besser zu verwirklichen, errichtet die AABF BY für alle 3 Jahre einen Wissenschafts-, Forschungs- und Bildungsrat. 

16.3.2 Der WFBR BY arbeitet auf der Grundlage einer eigenen Geschäftsordnung, die in der Mitgliederversammlung der AABF beschlossen wird und dort verändert werden kann.

16.3.3      Die Beschlüsse des WFBR BY müssen sich mit den Beschlüssen des Vorstands der AABF BY decken. Anderenfalls sind die Beschlüsse der Mitgliederversammlung der AABF BY maßgebend.

16.3.4     Der Vorsitzende des WFBR BY darf an den Vorstandssitzungen der AABF BY teilnehmen. Er hat Rederecht.

 

           16.4      Kultur- und Kunstrat Bayern (KKR BY)

16.4.1     Um die satzungsgemäßen Ziele der AABF BY besser zu verwirklichen, errichtet die  AABF BY für alle 3 Jahre Kultur- und Kunstrat.

16.4.2 Der KKR BY arbeitet auf der Grundlage einer eigenen Geschäftsordnung, die in der Mitgliederversammlung der AABF beschlossen wird und dort verändert werden kann.

16.4.3      Der KKR BY führt die Kultur- und Kunstpolitik der AABF bestimmende Tätigkeiten. In diesem Rahmen und auf dem Gebiet der Kultur und Kunst führt er Recherchen durch und liefert konkrete Ergebnisse. Er sorgt mit seiner Arbeit dafür, dass in den Mitgliedsgemeinden und auf Landesebene Veranstaltungen zu bildenden Künsten und Literatur veranstaltet werden, wie Kultur- und Kunstveranstaltungen, Bilderausstellungen, Symposien, Kunsthandwerkausstellungen, Instrumentenausstellungen, Vorträge mit Gedichten und Kompositionen etc. Er fördert insbesondere das Bewusstsein über die Bedeutung der Errichtung von Bibliotheken.

16.4.4       Die Beschlüsse des KKR BY müssen sich mit den Beschlüssen des Vorstands der AABF BY decken. Anderenfalls sind die Beschlüsse der Mitgliederversammlung der AABF BY maßgebend.

16.4.5     Der Vorsitzende des KSK BY darf an den Vorstandssitzungen der AABF BY  teilnehmen. Er hat Rederecht.

 

           16.5.    Der Beirat Bayern (B BY)

16.5.1     Um die satzungsgemäßen Ziele der AABF BY besser zu verwirklichen, errichtet die  AABF BY für alle 3 Jahre einen Beirat.

16.5.2.    Mitglieder des Beirats setzen sich aus Personen zusammen, die in ihren Fachgebieten Experten sind, und die Ziele der AABF BY akzeptieren sowie fördern wollen.

16.5.3.    Der Beirat hat beratende Funktion: Er nimmt Stellung zu Fragen, die ihm vom Vorstand und der Mitgliederversammlung der AABF BY gestellt werden. Der Beirat stellt seine Stellungnahmen und Anregungen bei Aufforderung dem Vorstand und der Mitgliederversammlung der AABF BY zur Verfügung.

16.5.4.    Die Beiratsmitglieder treten mindestens einmal jährlich zusammen und werten die ihnen gegebenen Berichte aus. Der Beirat äußert seine Meinung und macht Vorschläge für die Zukunft. 

16.5.5. Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Sprecher, der an den Vorstandssitzungen der AABF BY teilnehmen darf und dabei Rederecht hat.

 

§ 17 Einnahmen der AABF BY

1.     Neben den Mitgliederbeiträgen erzielt die AABF BY Einnahmen durch Spenden von Personen aber auch von Fonds und Stiftungen, aus dem Verkauf von Publikationen und anderen Produkten wie CD‘s, DVD’s etc., Kalendern usw., sowie ferner aus Veranstaltungen wie Konzerten, Theateraufführungen, Kulturveranstaltungen und Buchausstellungen. Die erzielten Erträge dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke und Ziele der AABF BY verwendet werden.

2.     Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung der AABF BY festgesetzt.

 

§ 18 Änderung der Satzung der AABF BY

Die Änderungen in der Satzung der AABF BY, bedarf zu Ihrer Gültigkeit die Zustimmung der Mitgliedersammlung der AABF.

 

§ 19 Auflösung der AABF BY

1.     Die Entscheidungbefugnis über die Auflösung der AABF BY, steht der Mitgliedersammlung der AABF zu.

2.     Im Falle der Auflösung fällt das gesamte aktive Vermögen der AABF BY an die Mitgliedsvereine der AABF BY, die gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§ 52 ff. AO nachgehen. Zur Abwicklung des Auflösungsbeschlusses wird in der Mitgliederversammlung eine Kommission gewählt.

 

§ 20 Schlussbestimmungen

Für die in dieser Satzung fehlenden Punkte sind die Bestimmungen des BGB der Bundesrepublik Deutschland gültig.

 

§ 21 Beschlussfassung

Diese Satzung ist in der vorliegenden Form in der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 06.02.2016 in Krumbach mit der benötigten Mehrheit beschlossen worden. Sie tritt in der Neufassung mit dem Tag der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.